abZ für den Einsatz von Carbonbeton
Aus Forschungs- und Entwicklungsleistungen zur Carbonbetonbauweise können neuartige Bauprodukte/-arten resultieren, wofür erst einmal keine technischen Regeln existieren bzw. diese von den technischen Regeln abweichen. Die Verwertbarkeit solcher nicht geregelter Bauprodukte/-arten ergibt sich durch eine Erteilung der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) und/oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG). In der Regel sind solche ZiE wiederum eine Grundlage zur Beantragung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) und/oder allgemeine Bauartgenehmigung (aBG).
In der Bundesrepublik Deutschland wird seit 1968 durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die abZ und/oder aBG erteilt, in welcher die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauproduktes, aber auch die Verwendungsbereiche und Aspekte der Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt sind. Darüber hinaus kann in einer abZ eine aBG integriert werden, insofern Aspekte des Zusammenfügens, der Planung, Bemessung und Ausführung geregelt werden sollen. Gegenwärtig sind die nachfolgend aufgelisteten neun abZ und/oder aBG im Umfeld nichtmetallischer Bewehrungen im Betonbau veröffentlicht worden, deren Geltungsdauer bis zum heutigen Tag hineinreicht.
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Auflistung von abZ, Stand 2024-02-29